Spionage-Tools: Im Zweifelsfall Betriebsrat

thilo-weichert Dr. Thilo Weichert ist Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein. In seiner täglichen Praxis wird er immer wieder mit dem unerlaubten Überwachen und Ausspionieren konfrontiert. Im Interview erklärt er, wie sich insbesondere Arbeitnehmer hier richtig verhalten.

Viele Büroangestellte nutzen den Dienst-PC gelegentlich auch für die private E-Mail-Korrespondenz. Technisch ist es für den Chef natürlich ein leichtes, über den Firmenposteingang verschickte und empfangene E-Mails zu lesen – aber darf er das auch?

Dr. Thilo Weichert Das stichprobenhafte Mitlesen von vom Dienst-PC ein- oder abgehenden E-Mails ist zulässig, wenn die private Nutzung des PC untersagt ist. Wird die private Nutzung erkennbar geduldet oder gar ausdrücklich erlaubt, so ist ein Mitlesen absolut verboten. Daher empfehlen wir Arbeitgebern, die eine Privatnutzung erlauben wollen, hierfür extra einen nicht überwachten Account bereitzustellen.Angenommen, ein Mitarbeiter möchte vermeiden, dass seine privaten E-Mails auf dem Firmenserver landen, und richtet sich ein Freemail-Konto ein, auf das er über seinen Browser zugreift. Am nächsten Tag bittet sein Chef ihn ins Büro und hält ihm detailliert den Inhalt der privaten Nachrichten vor, die der Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit verschickt hat. Welche Rechte bleiben dem Ertappten?

Dr. Thilo Weichert Für arbeitsrechtliche Schritte ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Informationen rechtmäßig erhoben wurden. Das ist bei einer Kontrolle einer erlaubten Freemail-Nutzung nicht der Fall. Daher sollte der Arbeitnehmer zunächst zum Inhalt der privaten Nachricht nichts sagen – eine solche Aussage könnte eventuell arbeitsrechtlich genutzt werden. Vielmehr sollte er sich erläutern lassen, wie der Arbeitgeber das Mitlesen der E-Mail rechtfertigt. Im Zweifelsfall sollten der Betriebsrat oder gar ein Arbeitsrechtsanwalt eingeschaltet werden.

Es gibt Software-Lösungen, die, vom Nutzer unbemerkt, zum Beispiel regelmäßig Screenshots vom Bildschirminhalt erstellen. Angeboten werden solche Programme zur Überwachung Minderjähriger, zur Überführung untreuer Ehepartner – geeignet sind sie aber auch zur Mitarbeiterkontrolle. Wie sehen Sie den Einsatz solcher Spionagesoftware auf den verschiedenen Gebieten.

Dr. Thilo Weichert Spionagesoftware ist aus Datenschutzsicht eine Katastrophe. Das Angebot bzw. die Installation lässt sich rechtlich oft nicht in den Griff bekommen bzw. verhindern. Die Nutzung ist aber – jedenfalls beim Aussponieren des Ehepartners oder bei der Verhaltenskontrolle des Mitarbeiters – regelmäßig unzulässig. Zulässig sein können Kontrollen im Rahmen der elterlichen Sorge oder auch – nach entsprechender Mitbestimmung und Gestaltung durch den Betriebsrat – Auswertungen im Betrieb. Heimliche Kontrollen sind ein massiver Eingriff ins Persönlichkeitsrecht und unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar. Derartiges kriminelles Tun gehört auch verfolgt und bestraft.

Welche computergestützten Überwachungsmaßnahmen sind Ihnen in der täglichen Praxis schon begegnet?

Dr. Thilo Weichert Die Auswertung von E-Mails und von Internetnutzungen sind wohl weiter verbreitet als wir ahnen. Dennoch vermute ich, dass die illegale Mitarbeiterkontrolle in anderen Ländern noch viel üblere Auswüchse zeigt als bei uns in Deutschland. Die Klassiker bei unserer Arbeit sind Logfileauswertungen, die zu arbeitsrechtlichen Schritten, z.B. zu einer Kündigung, geführt haben. Anders als bei heimlicher Video-Mitarbeiterüberwachung begegnet uns nur selten ein gezielte systematische rechtswdrige Überwachung von Computer und Telekommunikation durch Spionagetools.

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