Fotografie: Wer Menschen fotografiert, der braucht eine Einwilligung

jens-brelle-rechtsanwaltAufgepasst mit den Bildrechten bei der Straßenfotografie. Jens O. Brelle ist Medienanwalt und betreibt seine eigene Kanzlei in Hamburg. Er hat uns aufgeklärt. Weitere Infos unter: www.art-lawyer.de

Was muss man beachten, wenn man die Menschen auf der Straße bzw. in der Öffentlichkeit fotografiert?

Jens O. Brelle Wenn man Menschen in der Öffentlichkeit fotografiert, braucht man für die Herstellung des Fotos grundsätzlich keine Genehmigung. Sollen die Fotos später auch veröffentlicht werden, dann ist für die Veröffentlichung eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.Und das bei jedem Foto?

Jens O. Brelle Nein, Einwilligung ist nur dann erforderlich, wenn die abgebildete Person ein wesentliches Motiv des Fotos ist. Handelt es sich lediglich um ‚Beiwerk‘, dann benötigt man keine Einwilligung. Will man also einzelne Menschen auf der Straße fotografieren, sollte man immer nach eine Genehmigung fragen, da sonst Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzt werden können.

Wie verhält es sich bei großen Menschenmengen?

Jens O. Brelle Werden Fotos von Versammlungen oder Veranstaltungen gemacht, dann können auch einzelne Personen ohne Einwilligung herausgestellt werden. Und zwar dann, wenn zum einen die Versammlung von öffentlichen Interesse ist und zum anderen, wenn durch die abgebildete Person ein Eindruck der Versammlung vermittelt wird. Steht die abgebildete Person also im Vordergrund und nicht die Versammlung, dann ist diese Person „herausgestellt”.

Kann das Ablichten von Autos und persönlichen Gegenständen, die sich eindeutig einem Besitzer zuordnen lassen, Probleme machen?

Jens O. Brelle Ja, das kann zum Beispiel dann sein, wenn Persönlichkeitsrechte des Besitzers verletzt werden. Hierfür muss aber ein eindeutiger Bezug zwischen der Sache und seinem Besitzer hergestellt werden.

Und wie sieht es aus mit den Bauwerken oder Firmenmarken der umliegenden Geschäfte?

Jens O. Brelle Beim Fotografieren von Bauwerken gilt die sog. Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Hier ist jedoch zu beachten, dass das abgebildete Werk von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder eines Platzes frei sichtbar ist und auch von einem solchen öffentlichen Ort aus fotografiert sein muss.

Ist eine Einwilligung zur Herstellung der Fotografie auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung?

Jens O. Brelle Nein, hier muss strikt getrennt werden. Liegt die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes vor, gilt die Einwilligung lediglich für Zweck, Art und Umfang dieser einen Veröffentlichung. Soll das Bild in einem anderen Zusammenhang erneut veröffentlicht werden, muss wieder eine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden. Die Einwilligung muss grundsätzlich vor der Herstellung des Bildes erfolgen. Auch wenn eine Einwilligung auch mündlich erfolgen kann, sollte der Fotograf sich die Genehmigung schriftlich bestätigen lassen, denn im Streitfall liegt die Beweislast beim Fotografen.

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