Online-Abzocke: 10 Fragen und Antworten
Wer Online-Abzockern in die Fänge geraten ist, reagiert häufig verunsichert. Übereiltes Handeln kann die Situation verschlimmern, nichts tun aber auch. Rechtsanwalt Dr. Volker Hermann von der Kanzlei Terhaag & Partner, www.aufrecht.de, beantwortet für Sie die wichtigsten Fragen zu den gängigen Betrugsmaschen:
Ich habe eine Rechnung für ein Internet-Abonnement bekommen, kann mich aber nicht erinnern, ein solches abgeschlossen zu haben. Kann ich die Rechnung einfach wegwerfen?
Dr. Herrmann Wer sich sicher ist, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, muss auf die Rechnung nicht reagieren. In dem Mülleimer sollte man die Rechnung dennoch nicht werfen. Wer beispielsweise eine Strafanzeige stellen will, sollte der Polizei die unberechtigte Rechnung mit vorlegen.
Ich habe mich bei einem Download-Portal registriert. Dass ich damit ein Abonnement abgeschlossen habe, ist mir erst später aufgefallen. Allerdings werden Preis und Konditionen ganz unten auf der Registrierungsseite in kleiner Schrift genannt. Ist das erlaubt?
Dr. Herrmann Die Gerichte sind hier klar auf Seiten der Verbraucher. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) muss der durchschnittliche Internet-Nutzer in solchen Fällen wegen der versteckten Preisangaben und der Art des Angebots nicht damit rechnen, dass solche Dienste auf einmal kostenpflichtig sind. Die meisten Portale mit solchen Abo-Fallen kommen den Anforderungen der Gerichte nicht nach. Im Ergebnis muss derjenige, der darauf reingefallen ist, die Abo-Gebühren dann auch nicht bezahlen.
Um mich bei einem Dienst zu registrieren, habe ich ein Häkchen bei “Ich akzeptiere die AGB und verzichte auf mein Widerrufsrecht” gesetzt. Kann ich den Vertrag jetzt überhaupt noch widerrufen?
Dr. Herrmann Hier steckt der Teufel im Detail und es kommt darauf an, ob der Anbieter korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat. Häufig ist das nicht der Fall und der Verbraucher kann dann das vermeintliche Abo doch noch widerrufen. Das sollte man in solchen Fällen auch immer tun. Auf das Widerrufsrecht kann zudem nicht wirksam verzichtet werden. Solche Klauseln sind stets unzulässig und damit unbeachtlich.
Ich registriere mich bei solchen Abo-Diensten gern mit Fantasie-Daten. Darf ich das?
Dr. Herrmann Mit Fantasie-Daten solle man vorsichtig sein. Da verhält es sich nicht anders, als wenn man beispielsweise ein Hotel bucht und dabei einen falschen Namen angibt. Geschieht das, um anschließend die Zeche zu prellen, liegt ein strafbarer Betrug vor. Die Anbieter der Abo-Fallen drohen daher in solchen Fällen häufig mit einer Strafanzeige wegen Betruges. Ich halte das aber für eine leere Drohung, da trotz des falschen Namens meistens kein Vorsatz zum Betrug vorliegt.
Wie verhalte ich mich, wenn mich ein unbekannter Anrufer fragt, ob ich die Teilnahme an einem Gewinnspielservice oder ein anderes Abonnement beenden möchte, ich ein solches Abonnement aber gar nicht abgeschlossen habe?
Dr. Herrmann Man sollte auf keinen Fall direkt oder indirekt bestätigen, dass ein Vertragsverhältnis besteht. Ich lasse mir in solchen Fällen den Namen des Anrufers und den Firmennamen nennen und teile dem Anrufer mit, dass er nie wieder anrufen soll.
Von meinem Konto wurde zu Unrecht per Lastschrift ein Betrag abgebucht. Was kann ich tun, um mein Geld zurück zu bekommen?
Dr. Herrmann Der Lastschrift kann problemlos widersprochen werden. Die eigene Bank bucht den Betrag dann wieder zurück auf das eigene Konto. Zu beachten ist allerdings, dass die meisten Banken im Kleingedruckten hierfür eine Frist von sechs Wochen vorsehen. Man sollte also seine Kontoauszüge mindestens einmal im Monat kontrollieren.
Nachdem ich auf mehrere unberechtigte Rechnungen und Mahnungen nicht eingegangen bin, erhalte ich jetzt Post von einem Inkassobüro. Was kann mir schlimmstenfalls passieren?
Dr. Herrmann Wer der Forderung bereits gegenüber dem Anbieter widersprochen hat, kann die Post vom Inkassobüro getrost ignorieren. In den Schreiben der Inkassobüros wird vom Schufa-Eintrag bis zur Strafanzeige mit allem möglichen gedroht. Rechtlich gesehen sind das aber leere Drohungen.
Ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, die Forderung ist aber unbegründet. Kann ich den Bescheid einfach wegwerfen?
Dr. Herrmann Dem Mahnbescheid liegt immer ein Formular bei, mit dem man Widerspruch einlegen kann. Das sollte man auch unbedingt tun. Das geht sehr einfach: man kreuzt das entsprechende Feld in dem Formular an, unterschreibt dieses und schickt das ganze zurück an das Gericht. Das muss unbedingt innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Mahnbescheids geschehen.
Ein Gerichtsvollzieher klingelt an meiner Tür. Die Forderung halte ich nach wie vor für unbegründet. Muss ich jetzt trotzdem zahlen?
Dr. Herrmann Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, ist es fast immer zu spät und die Forderung muss bezahlt werden. Dies kann passieren, wenn beispielsweise kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid eingelegt wurde. Der Einwand, dass die Forderung unberechtigt ist, kommt dann leider viel zu spät.
Ich habe eine Rechnung eines Unternehmens aus Dubai erhalten. Können die mich in Deutschland überhaupt belangen?
Dr. Herrmann Ja, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat. Viele unseriöse Anbietern wählen ihren Sitz im Ausland, um juristischen Problemen in Deutschland aus dem Weg zu gehen. Ich gehe davon aus, dass dies einer der Gründe ist, warum die Behörden hierzulande nur halbherzig gegen diese Anbieter vorgehen.
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