Urheberrecht und Webdesign

carsten-ulbricht Für Webdesigner und Webentwickler bestehen beim Bau von Internet-Seiten viele rechtliche Fallen, die böse Folgen haben können. Vor allem das Urheberrecht ist ein heikler Punkt. Die Frage, ob ein Foto, ein Text oder eine Idee verwendet werden darf, sollte genau geklärt werden, denn ansonsten wird es teuer. Wir haben einen Spezialisten befragt, auf was Sie achten sollten und wie Sie sich im Falle einer Abmahnung richtig verhalten. Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner und Betreiber des rechtzweinull-Blogs. Er berät ständig Unternehmen zu Themen des Internets, Intranets und e-Commerce und hat innovative Web 2.0 Startups nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch im Rahmen der Verhandlungen und dem Abschluss mit bedeutenden Kapitalgebern juristisch begleitet. Wir sprachen mit dem Experten über Rechtsfallen, in die Webdesigner und Webentwickler tappen können.

In welchen Rechtsfragen können Web-Designer tappen?

Dr. Carsten Ulbricht Für Web-Designer ist insbesondere das Urheberrecht von Relevanz. Web-Designer sollten in Webseiten für Ihre Kunden keine fremden Werke einfügen, wenn Sie nicht die entsprechenden Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk haben. So kann z. B. der Urheber von Bildern ohne Weiteres entsprechende Unterlassungs-bzw. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Web-Designer bzw. dann dem Kunden des Web-Designer geltend machen, wenn in der jeweiligen Webseite Bilder eingebunden worden sind, die an den eben nicht entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.

Ist denn auch die eigentliche Gestaltung einer Webseite geschützt?

Dr. Carsten Ulbricht Nein. Es ist nach wie vor herrschende Meinung, dass die graphische Gestaltung einer Web-Seite in ihrer Gesamtheit in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann.t. Einzig wenn das Web-Design sklavisch übernommen worden ist, und das Look and Feel absolut identisch ist, bestehen möglicherweise Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Indem ich das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers so nachgeahmt und auf dem Markt eingebunden, dass eine vermeidbare Täuschung der Kunden über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird bzw. worden ist, oder die Wertschätzung der nachgeahmten Plattform unangemessen beeinträchtigt wird, ist bestehen gemäß § 3,4 Nr. 9 UWG Unterlassungsansprüche gegenüber demjenigen, der das nachgeahmte Design verwendet. Ist dies von einem Web-Designer gestaltet worden, so kann der geschädigte Seitenbetreiber Rückgriff beim Web-Designer nehmen, der hier der eigentliche Veranlasser der jeweiligen Ansprüche ist.

Welche rechtlichen Punkte sollten auf jeder Seite vorhanden sein?

Dr. Carsten Ulbricht Geschäftsmäßig d. h. gewerblich eingesetzte Web-Seiten haben gemäß § 5 Telemediengesetzt (TMG) ein Impressum vorzuhalten, in dem Name und Anschrift auch Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktnahme unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen einschließlich der Adresse der elektronischen Post sowie weiter Informationen wie z. B. Handelsregisternummer usw. Soweit unmittelbar Waren- oder Dienstleistungen über die Web-Seite vertrieben werden, sollte darüber hinaus eine entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung vorgesehen werden. Insbesondere beim Vertrieb an Verbraucher sind darüber hinaus die bestehenden Widerrufmöglichkeiten zu belehren.

Welche Konsequenzen kann eine Nichtbeachtung nach sich ziehen?

Dr. Carsten Ulbricht Bei einem Fehler oder beim Fehlen eines notwendigen Impressums oder der Widerrufsbelehrung besteht die Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Mit der Abmahnung werden regelmäßig Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sobald die Abmahnung berechtigt ist (was nicht immer der Fall ist) hat der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine einstweilige Verfügung und damit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Die Unterlassungserklärung sollte aber regelmäßig nicht in der jeweils vorgelegten Form unterschrieben werden, sondern es sollte geprüft werden, ob nicht eine abgemilderte sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Mit einer entsprechenden Abmahnung geht regelmäßig eine Inanspruchnahme auf die Erstattung und der entstandenen Rechtsanwaltskosten einher. Hier ist zu prüfen, ob die angegebenen Kosten nicht überhöht sind. Diese lassen sich im Rahmen der Verhandlung regelmäßig eine Reduzierung des Gegenstandswerts und damit auch der einhergehenden Kosten erreichen. Bei schwerwiegenden Verletzungen des Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts werden mit der Abmahnung auch weitergehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Thema Grafik: Wann ist eine Illustration, ein Layout oder ein Screendesign geschützt?

Dr. Carsten Ulbricht Web-Grafiken sind in Gegensatz zu Fotos oder händischen Zeichnungen in der Regel nicht geschützt. Gleiches gilt für Screendesign. Nur in Ausnahmefällen und bei einer besonders kreativen Gestaltung kann in Ernstfällen eine notwendige Schöpfungsführung und damit ein urheberrechtlicher Schutz begründet und angenommen werden.

Darf man fremde Ideen verwerten? Wann ist eine Idee eine Idee?

Dr. Carsten Ulbricht Ideen sind in Deutschland nicht geschützt und damit frei verwertbar, sofern keine individuellen Vereinbarungen mit dem Ideengeber, wie zum Beispiel einer Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden sind. Rechtlicher Schutz kann auf Ideen immer erst dann entstehen, wenn diese Ideen in irgendeiner Form materialisiert werden wie zum Beispiel in einer Power-Point-Präsentation oder einem entsprechenden Schriftstück. Urheberrechtlicher Schutz kann aber dann nur für die jeweilige materialisierte Power-Point-Präsentation oder eben das Schriftstück beansprucht werden, wenn eben die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird. Die Idee ist damit aber immer noch grundsätzlich frei.

Wie wehrt man sich selbst gegen Urheberrechtsverletzung?

Dr. Carsten Ulbricht Auch hier bietet sich eine anwaltliche Abmahnung an. Soll jedoch danach differenziert werden, ob der Urheberrechtsverletzer privat und möglicherweise unbewusst die Urheberrechte verletzt hat oder gewerbliche Interessen dahinter stecken. Während man es im ersten Fall auch gerne mal mit einem freundlichen Hinweis belassen kann, wenn der Hingewiesene auch entsprechend reagiert, sollte im zweiten Fall schon geprüft werden, ob im Falle eines gewerblichen Interesses des Urheberrechtes nicht unmittelbar anwaltlich vorgegangen wird. Im ersten Schritt werden Urheberrechtsverletzungen ebenfalls mit einer Abmahnung geltend gemacht. In der anwaltlichen Abmahnung wird der Verletzer auf seine Verletzungshandlung hingewiesen und unter Sitzung einer kurzen Frist dazu aufgefordert, diese zu unterlassen, beziehungsweise einzustellen. Damit das Unterlassungsversprechen auch ernst genommen werden kann, wird eine entsprechende Abmahnung regelmäßig mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung versehen. In dieser Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat der Verletzer sich darüber hinaus zu verpflichten, die entstandenen Anwaltskosten beziehungsweise ggf. weitergehende Schadensersatzansprüche zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer berechtigten Abmahnung, dass deutsche Recht vorsieht, dass der Verletzte zu einem Anwalt gehen darf um seine Rechte geltend zu machen und der Verletzer die entsprechenden Anwaltskosten zu tragen hat.

Wie sieht das mit dem Quellcode aus? Kann man den auch schützen und wenn ja wie?

Dr. Carsten Ulbricht Computersoftware und damit auch der Quellcode entfaltet in der Regel urheberrechtlichen Schutz, ohne das es einer weiteren Handlung, Anmeldung oder Registrierung bedarf, wenn dieser die notwendige Schöpfungshöhe erreicht.

Bei allen Texten, Bildern und Multimediainhalten, die man auf einer Website veröffentlichen möchte, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Was darf man denn alles?

Dr. Carsten Ulbricht Urheberrechtlich geschützte Inhalte (Fotos, Bilder, Videos, Audio-Inhalte) dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden, wenn man nicht die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers beziehungsweise entsprechenden Nutzungsberechtigten eingeholt hat. Ausnahmen hiervon bietet das sogenannte Zitatrecht. Gemäß § 51 Urhebergesetz ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines fremden Werkes zu Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck rechtfertig ist. Soweit also eine eigene Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Inhalt stattfindet und sich die Wiedergabe des fremden Inhalts sich nicht darin erschöpft, diesen nur auszudrucken, und das Zitat vom Umfang her in angemessen Verhältnis zum Rest des Textes steht, besteht die Möglichkeit fremde Texte oder auch andere Inhalte in den eigenen Inhalt einzubauen. Dabei ist jedoch im hinreichenden Maß auf den Urheber hinzuweisen, indem man diesen erwähnt und das Zitat als Urheber kenntlich macht.

Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht gemäß § 6 Teledienstegesetz TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wie muss dass Impressum aufgebaut sein?

Dr. Carsten Ulbricht Die Impressumspflicht steht nicht im § 6 TDG sondern in § 5 TMG der seit einiger Zeit gilt. Die Anforderungen an dem Impressum hängen davon ab, ob man eine Einzelperson ist, eine GmbH oder eine andrer Gesellschaftsform, z. B. für eine GmbH muss ein Impressum folgenden Informationen beinhalten: Firmenname + GmbH, Adresse, der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, die Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, das Registergericht sowie die Registernummer und das Stammkapital sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz und zur Sicherheit auch ein inhaltlich Verantwortlicher. Bei Besonderheiten, wie z.B. Freiberuflern können weitere Angaben (wie z.B. die zuständige Kammer) hinzukommen.

Wenn man über Recht im Internet spricht, hört man immer wieder Geschichten von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben, im Internet auch ohne Klientenauftrag nach Rechtsverstößen zu suchen und dann Abmahnungen mit hohnen anwaltlichen Kosten zu verschicken. Gibt es die wirklich?

Dr. Carsten Ulbricht Anwälte dürfen ohne entsprechende Mandanten in der Regel nicht abmahnen. Bei der Suche nach etwaigen Rechtsverstößen im Internet, sind die Ansprüche in der Regel wettbewerbsrechtlich begründet (wie z. B. bei Impressumsverletzung, Verletzung der Widerrufsbelehrung usw.) Die Anwälte müssen daher um entsprechende Abmahnungen verschicken zu können eine Wettbewerber vertreten. Dies ist aber z. B. bei ebay ohne große Probleme möglich. Sobald ein Anbieter dieselben Waren im Internet verkauft, wie die abgemahnte Webseite, so ist von einem Wettbewerbsverhältnis und damit der Möglichkeit zur Abmahnung auszugehen. Anwälte selber können z.B. aber selber abmahnen, wenn ihre eigenen Rechte verletzt worden sind, z. B. wenn man diese mit Spam-E-Mails überzogen hat.

Wie ist denn eigentlich der rechtliche Ablauf, bevor so eine Abmahnung im Briefkasten landet?

Dr. Carsten Ulbricht Es gibt grundsätzlich keinen Ablauf, es gibt keine Verpflichtung vor einer Abmahnung den Verletzer zu informieren. Daran ändert auch der häufig gesehene Hinweis auf Web-Seiten “keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme” oder so ähnlich. Wer fremde Rechte verletzt, kann unmittelbar abgemahnt werden. Wer aber bei vorheriger Abmahnung nicht reagiert, geht das Risiko ein, dass der Verletzte eine unmittelbare einstweilige Verfügung und damit einen deutlich kostenintensiveres gerichtliches Verfahren einleitet.

Gehen wir mal davon aus, ich hätte ein Abmahnung bekommen, weil ich Urheberrechte im Internet verletzt habe. Ist es überhaupt ratsam sich dann auf ein Gerichtsverfahren einzulassen? Oder sind die Kosten dadurch viel höher.

Dr. Carsten Ulbricht Diese Frage kann nur nach Abschätzung der individuellen Risiken des Verfahrens und Erfolgsaussichten vernünftig beantwortet werden. Es kann sinnvoll sein, sich mit der Gegenseite außergerichtlich zu vergleichen und durch eine Verhandlung die geltend gemachten Kosten zu drücken. Hier haben Anwälte die besseren Voraussetzungen, da diese dem Gegner, der auch anwaltlich Vertreten ist, entsprechend rechtliche Argumente entgegen setzen können. Diese veranlassen oft die Gegensite dazu mit ihren Forderungen etwas nachzulassen und da kann es in Einzelfällen Sinn machen, sich außergerichtlich zu einigen. Wenn die gegnerischen Ansprüche allerdings unberechtigt sind, kann man es ruhig auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Auch hier ist aber vorher (am besten unter Beiziehung anwaltlichen know-how) eine Risikoeinschätzung vornehmen zu lassen.

Wenn ich vollständig selbst-produzierte Musik und Filme ins Netz stelle, dann ist das ja völlig legal. Aber wie sieht es aus, wenn ich einen Remix einem anderen Lied ins Netz stelle oder mit einem Graphikprogramm aus Bildern bastle, deren Rechte ich nicht besitze?

Dr. Carsten Ulbricht Hier liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn nicht vorher die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers oder Nutzungsberechtigten eingeholt haben. Es reicht aber für die Einholung schon, wenn man diese einfach per E-Mail einholt.

Wie ist es, wenn ich auf ein Video oder Link verlinke? Es gibt doch die Erklärung, in der man sich zu externen Links distanziert?

Dr. Carsten Ulbricht Soweit man auf fremde Inhalte verlinkt und sich die Links “zu Eigenen macht” kann man auch für verlinkte Inhalte haften. Anders sieht das hingegen aus, wenn man verlinkt und sich ausdrücklich von diesem individuellen Link distanziert. So z. B. wenn auf einen Missstand hinweisen möchte, und dann entsprechend verlinkt. Die sogenannten Link-Disclaimer nützen hingegen nichts. Die allgemeine Distanzierung von den Links ändert nichts an der Haftung. Entweder man haftet für den konkreten Link, weil man diesen sich im Gesamtzusammenhang zu Eigenen gemacht hat. Oder man haftet. Ein allgemeiner Haftungsausschluss geht nicht. Die Link-Disclaimer entfalten insoweit keine Wirkung, schaden aber auch nicht. In aller Regel passiert bei Links aber nichts.

Ich möchte gerne eine Blog-Eintrag mit thematisch passenden Bildern schmücken. Leider habe ich keinen eigenen. Wo im Netz finde ich denn Bilder, die ohne Rechtverletzung verwendet werden können?

Dr. Carsten Ulbricht Eine neue Option bietet das sogenannte Creative Commons-Lizenzsystem. Es handelt sich dabei um ein Lizenzsystem, dass von einem amerikanischen Universitätsprofessor geschaffen worden ist. Das System sieht eine freie Nutzung, soweit man die individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Lizenz erfüllt. So gibt es z. B. die Creative-Commons by Lizenz (CC-BY) nachdem man den freien Inhalt nutzen kann, soweit man nur den Urheber nennt. Darüber hinaus Gibt es weitere Creative-Commons Lizenzen wie z. B. CC-NC (non commercial) die eine freie Nutzung erlaubt, wenn die Nutzung dann nicht kommerziell erfolgt. Alle großen Plattformen, die Inhalte anbieten wie. Z. B. Flickr für Bilder oder 1000Mikes für Audioinhalte sehen die Möglichkeit vor, nach entsprechenden Creative-Comment Inhalten zu suchen, die unter einer entsprechender Creative-Comment Lizenz stehen. Die Inhalte können dann – wie gesagt – unter Einhaltung der jeweiligen Lizenzbestimmungen frei genutzt, veröffentlicht und vervielfältigt werden.

VN:F [1.9.3_1094]
Rating: 4.3/6 (4 votes cast)
Urheberrecht und Webdesign, 4.3 out of 6 based on 4 ratings
Bookmarken Sie diese Seite bei: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Reddit
  • Technorati
  • Oneview
  • TwitThis
  • Newstube

Verwandte Artikel:

  1. Plagiate: Ideen als solche sind nicht geschützt

Kommentare

Schreibe einen Kommentar