Ein öffentliches Public Viewing veranstalten: Wie es geht und was Sie beachten müssen

Verena Rigtering, Anwältin für Marken- und Wettbewerbsrecht

Verena Rigtering, Anwältin für Marken- und Wettbewerbsrecht

Stefan Müller-Römer, Anwalt für Urheberrecht, von der Kanzlei WMRK Rechtsanwälte Köln (www.wmrk.de).

Stefan Müller-Römer, Anwalt für Urheberrecht, von der Kanzlei WMRK Rechtsanwälte Köln (www.wmrk.de).

Wenn europäische Fußballnationen während der Europameisterschaft aufeinanderprallen, ist die Spannung groß. Deswegen eigenen sich solche Fußballevents auch sehr gut, um gleich daraus eine große Veranstaltung zu machen. Spielen Sie mit dem Gedanken, ein öffentliches Public Viewing zu veranstalten, ist eine gute Organisation lebenswichtig. Worauf Sie achten sollten, verraten Ihnen Verena Rigtering, Anwältin für Marken- und Wettbewerbsrecht, und Stefan Müller-Römer, Anwalt für Urheberrecht, von der Kanzlei WMRK Rechtsanwälte Köln (www.wmrk.de).

Wann ist gemeinsames Fußball-Schauen eine öffentliche Veranstaltung? Wann nicht? Wo sind die Grenzen?

Verena Rigtering Ob eine Veranstaltung öffentlich oder privat ist, ist von der Anzahl der anwesenden Personen und deren Beziehungen zueinander abhängig. Nach § 15 Abs. 3 UhrG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine „Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist“. Die Wiedergabe ist nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen, die zuschauen bestimmt abgegrenzt ist und die Personen entweder untereinander oder durch die Beziehung zum Veranstalter persönlich verbunden sind. Wenn der Zutritt jedermann – ggf. gegen Eintrittsgeld – gewährt wird, dann ist der Personenkreis nicht mehr abgegrenzt und die Veranstaltung damit nicht mehr privat. Sog. „Zaungäste“ machen die Veranstaltung allerdings nicht öffentlich.

Stefan Müller-Römer Ob eine persönliche Beziehung besteht, hängt von der Anzahl der Personen und der Art ihrer Beziehung zueinander ab. Entscheidend ist, ob ein enger gegenseitiger Kontakt und eine enge Bindung bestehen. Die Beziehung muss nicht freundschaftlich sein; Sympathie unter den Anwesenden ist ebenfalls nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn eine gemeinsame private Sphäre entsteht.

Verena Rigtering Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind. Nach einer Faustregel gilt: Je mehr Personen, desto eher wird die Veranstaltung öffentlich sein. Ab 100 Personen spricht die Lebenserfahrung gegen einen hinreichenden persönlichen Kontakt.
Als nicht-öffentlich gilt danach die Hochzeitsfeier im privaten Kreis. Anders liegt es dann, wenn das ganze Dorf an der Feierlichkeit teilnimmt.

Ist das gemeinsame Fußballschauen mit den Kollegen vom Fußballverein also öffentlich?

Verena Rigtering Wenn es sich um eine „geschlossene Gesellschaft“ handelt und die Mitglieder sich auch untereinander gut kennen, dann ist die Wiedergabe nicht öffentlich. Anders herum: Wenn die Mitglieder nur aufgrund des gemeinsamen Interesses, also nur aufgrund der Vereinszugehörigkeit, miteinander verbunden sind, fehlt es an der persönlichen Beziehung. Haben neben den Mitgliedern auch Außenstehende Zutritt zu der Gaststätte oder einem anderen Veranstaltungsort, ist die Wiedergabe immer öffentlich.

Macht eine lockere Einladung an Nachbarn à la „Wer kommt, der kommt!“ die Angelegenheit schon öffentlich

Verena Rigtering Wenn die Nachbarn sich untereinander kennen und nur die Nachbarn Zutritt haben bleibt die Veranstaltung privat. Es muss nicht von vorneherein feststehen, wer kommt.

Ab welcher Größenmenge muss ich besondere Sicherheitsmaßnahmen treffe?

Verena Rigtering Eine feste Besucherzahl, ab der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, gibt es nicht. Für private Veranstaltungen auf privaten Grundstücken gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. Da der Eigentümer jedoch auch hier für die Sicherheit der Gäste verantwortlich ist, empfiehlt es sich, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Bei den klassischen Public-Viewing-Events findet eine öffentliche Übertragung von Fußballspielen auf öffentlichen Plätzen statt. Hierfür ist ein formloser Antrag mit einem schlüssigen Gesamtkonzept beim Ordnungsamt einzureichen. Je nach Ort und Größe der Veranstaltung ergeben sich unterschiedlich große Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bei welchen Behörden muss ich eine solche Veranstaltung im Vorfeld anmelden, wenn mein Public Viewing auf einer öffentlichen Fläche – z.B. Stadtpark – stattfinden soll?

Verena Rigtering Für private oder öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fläche durch die Allgemeinheit einschränken (sog. Sondernutzung), muss bei der Stadt eine Nutzungsgenehmigung beantragt werden, die kostenpflichtig sein kann. Antragsformulare sind bei den städtischen Behörden erhältlich. Der Antrag sollte rechtzeitig – mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung – gestellt werden. Die zuständigen Mitarbeiter prüfen die Anzeige und legen ggf. Auflagen fest.

Und wie es aus, wenn mein Public Viewing gewerblich veranstaltet wird?

Verena Rigtering Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten Gestattung, wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe gewerbsmäßig aus besonderem Anlass vorübergehend ausgeübt werden soll (§ 12 Gaststättengesetz). Gewerbsmäßig ist die Veranstaltung dann, wenn eine Gewinnerzielung durch Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen beabsichtigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer Gestattung ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt oder Gewerbeamt zu beantragen. Die Anträge sind meist im Formularservice auf der Homepage der Behörden erhältlich

Stefan Müller-Römer Gewinnorientierte Veranstaltungen sind in der Regel übrigens auch dem Finanzamt zu melden. Das Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt sendet eine Ausfertigung der Gestattung zur Information an das Finanzamt

Muss ich die Veranstaltung auch bei der UEFA anmelden

Stefan Müller-Römer Die UEFA bietet Public-Screening-Lizenzen für kommerzielle, also kostenpflichtige, und nicht-kommerzielle, also gebührenfreie, Veranstaltungen an. In der der Rechtslage ist eine solche Lizenz meist nicht erforderlich

Das heißt

Stefan Müller-Römer Nach den UEFA Regeln soll eine Lizenzpflichtigkeit nur dann entfallen, wenn die Veranstaltung in der häuslichen Umgebung stattfindet oder die benutzte Leinwand kleiner als drei Meter in der Diagonalen ist, der Veranstaltungsort weniger als 150 Leute fasst, kein Sponsoring  stattfindet und keine Eintrittsgelder verlangt werden. Doch nach deutschem Urheberrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), an das auch die UEFA gebunden ist, ist eine UEFA-Lizenz nur dann erforderlich, wenn für die Veranstaltung öffentlich ist und direkte oder indirekte Eintrittsgelder erhoben werden. Zu den indirekten Eintrittsgelder gehören der Verkauf von Essen und Getränken zu erhöhten Preisen mit oder ohne Verzehrzwang, der Mindestverzehr als Eintrittsvoraussetzung, erhöhte Garderobegebühren und Spendenaufforderungen

Verena Rigtering Also, wer Eintrittsgeld verlangt oder bei dem Public Viewing Event die üblichen Preise für Speisen und Getränke gerade wegen des Public Viewing anhebt, der benötigt eine UEFA-Lizenz. Die Lizenzbedingungen sind unter de.uefa.com/uefaeuro/news/newsid=1649979.html  online abrufbar. Die Anmeldefrist endet am 18.05.2012

Stefan Müller-Römer  Wenn die Veranstaltung hingegen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist oder für die Veranstaltung keine direkten oder indirekten Eintrittsgelder erhoben werden, besteht keine Lizenzierungspflicht

Macht Sponsoring die Veranstaltung schon kommerziell

Stefan Müller-Römer  Nach den Vorschriften der UEFA sind auch gesponserte Public Viewings zu lizenzieren. Aber auch das ist nach dem geltenden Recht nicht erforderlich. § 87 UrhG beschränkt die Lizenzpflichtigkeit auf die Fälle, in denen Eintrittsgeld verlangt wird. Die Einbindung von Sponsoren führt nicht zu einer Lizenzpflicht. Das Gesetz unterscheidet auch nicht danach, ob eine Veranstaltung kommerziell oder nicht-kommerziell ist

Was raten Sie bezüglich dieser UEFA-Linzenz-Regeln

Stefan Müller-Römer  Veranstaltern, die nach dem geltenden Recht keine UEFA-Lizenz erwerben müssen, wird geraten, keine Lizenz zu erwerben. Denn hierin sind strenge Auflagen für das Public Viewing festgeschrieben, an die der Lizenznehmer dann vertraglich gebunden ist, selbst wenn sich entsprechende Pflichten nicht aus dem Gesetz ergeben. Die Lizenzierung bringt für den Veranstalter keine Vorteile. Überdies sollten alle Veranstalter – mit und ohne UEFA Lizenz – es tunlichst vermeiden, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Veranstalter oder die Sponsoren des Events stünden in einer offiziellen Verbindung zur UEFA oder der EM 2012.

Verena Rigtering Es sollte zudem davon abgesehen werden, bei der Übertragung der Fußballspiele die Werbespots der offiziellen Sponsoren auszublenden, da hierin eine wettbewerbsrechtlich nicht zulässige gezielte Behinderung liegen könnte

Fallen auch GEMA-Gebühren an

Stefan Müller-Römer  Unabhängig von einer UEFA-Lizenz müssen Beiträge an die GEMA entrichtet werden, wenn es sich beim Public Viewing um eine öffentliche Wiedergabe eines Sportereignisses handelt. EM-Song, Nationalhymnen und auch die Reporterkommentare unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Die GEMA zieht die Gebühren sowohl für die eigenen Mitglieder als auch stellvertretend für andere Verwertungsgesellschaften (VG Wort etc.) ein

Wie hoch sind die GEMA-Gebühren

Stefan Müller-Römer  Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist abhängig von der Art des Public Viewing. Die GEMA unterscheidet zwischen Public Viewing mit und ohne Veranstaltungscharakter. Public Viewing in Kneipen, Restaurants, Biergärten oder Bars für die Zeit der EM 2012 gelten als Public Viewing ohne Veranstaltungscharakter. Für Public Viewing ohne Veranstaltungscharakter wird wie bei den vergangenen Meisterschaften ein Sondertarif für den Zeitraum vom 8. Juni bis 1. Juli 2012 angeboten. Werden die Übertragungen beispielsweise im Vereinsheim durchgeführt und der Verein hat keinen bestehenden Fernsehvertrag mit der GEMA – dann besteht Meldepflicht

Verena Rigtering Die Gebühr beträgt für die gesamte Dauer der Europameisterschaft pro Fernsehgerät (Bildschirmdiagonale kleiner 106 cm) 25,01 € (zzgl. MwSt. von 7%). Die Lizenz für Großbildschirme kostet bis 100 Quadratmeter 96,58 €. Für noch größere Bildschirme veranschlagt die GEMA 144,12 €. Sofern bereits ein Vertrag für die Wiedergabe von Fernsehsendungen mit der GEMA besteht und keine weiteren Fernseher, Großbildschirme bzw. Leinwände genutzt werden, besteht keine gesonderte Vergütungspflicht für die Fernsehwiedergabe während der EM

Wie schaut es bei den Veranstaltungen MIT Veranstaltungscharakter aus?

Stefan Müller-Römer  Public Viewings mit Veranstaltungscharakter werden nicht von dem EM 2012- Sondertarif gedeckt. Hierbei handelt es sich um Public Viewings, die sich vom üblichen Geschäftsbetrieb unterscheiden und bei denen ein Eintritt verlangt wird. Das sind also Veranstaltungen mit spezieller Werbung und ggf. Eintrittsgeldern oder erhöhten Preisen, die im Freien, in Zelten oder sonstigen Räumen wie Gemeindesaal, Sporthalle oder Vereinsheim stattfinden. Die Höhe der GEMA-Gebühr richtet sich hier nach Größe der Veranstaltung und der Höhe des Eintrittsgeldes. Als Grundlage zur Berechnung der Lizenzgebühr dient die Quadratmeter-Grundfläche des Veranstaltungsortes. Findet die Veranstaltung draußen statt und die Quadratmeter des Veranstaltungsplatzes können nicht genau ermittelt werden, wird wie folgt gerechnet: Personenanzahl geteilt durch 1,5 ergibt die Quadratmeter des Platzes. Wenn weniger Personen kommen als geschätzt, kann die Rechnung durch die GEMA entsprechend angepasst werden

Behörden, UEFA, GEMA: Das sind jetzt aber schon viele Stellen, wo ich mein Public Viewing anmelden muss. Oder fehlt noch etwas?

Stefan Müller-Römer  Beim Public Viewing müssen auch GEZ-Gebühren bezahlt werden. Alle Empfangsgeräte, die für das Public Viewing eingesetzt werden und noch nicht gemeldet sind müssen der GEZ angezeigt und hierfür für die Dauer der Europameisterschaft Gebühren bezahlt werden. Für die Geräte, die bereits angemeldet sind, müssen für die EM keine weiteren Gebühren bezahlt werden

Inwiefern darf ich für die Veranstaltung werben, ohne Markenzeichen etc. der UEFA zu verletzten

Verena Rigtering Die Veranstaltung kann selbstverständlich beworben werden. Auf Flyern und sonstigem Werbematerial ist bei öffentlichen Veranstaltungen der Veranstalter zu nennen. Bei der Werbung müssen in jedem Fall die gewerblichen Schutzrechte der UEFA und der Sponsoren beachtet werden. Die UEFA hat sich umfassende Markenrechte gesichert. Wie auch die FIFA lässt die UEFA Markenrechtsverletzungen auch gerichtlich verfolgen. Der Veranstalter darf zur Werbung nicht die der UEFA oder der EURO 2012 benutzen. Auch die Logos der offiziellen Sponsoren dürfen nicht verwendet werden. Daneben sind die Begriffe „EURO 2012“ oder „EM 2012“, „UEFA Fußball-Europameisterschaft 2012“ für etliche Waren- und Dienstleistungsklassen als Wortmarken geschützt, so dass auch bei der Verwendung Vorsicht geboten ist. In der Regel dürfte die beschreibende Verwendung der Begriffe jedoch zulässig sein. Insbesondere das Wort Europameisterschaft kann frei verwendet werden

Stefan Müller-Römer  In jedem Fall muss der Eindruck vermieden werden, es handele sich um eine offizielle Veranstaltung der UEFA oder der offiziellen Sponsoren der EURO 2012

Darf ich Eintritt bzw. einen Unkostenbeitrag verlangen

Stefan Müller-Römer  Eintrittsgeld und Unkostenbeiträge können verlangt werden, machen die Veranstaltung aber gewerblich und greifen in das Recht der Sendeunternehmen nach § 87 UrhG ein, so dass eine kommerzielle Lizenz von der UEFA eingeholt werden muss

Müssen beim Public Viewing Lautstärkegrenzen eingehalten werden? Oder werden aufgrund dieses großen Ereignisses die Gesetze gelockert

Verena Rigtering Die Sperrzeiten und Lärmschutzrichtlinien sind auch während der Fußball-Europameisterschaft einzuhalten. Bei vergangenen Welt- und Europameisterschaften gab es temporär geltende „Public Viewing Verordnungen“, wodurch die gesetzlichen Regelungen gelockert wurden. Für die anstehende Europameisterschaft ist eine solche Verordnung bisher [Stand: 10. Mai 2012] nicht erlassen worden, weshalb der niedersächsische Umweltminister Stefan Birkner jetzt den Bundesumweltminister Norbert Röttgen aufgefordert hat, zügig zu handeln. Man kann davon ausgehen, dass eine entsprechende Verordnung demnächst erlassen wird. (Stand: 10. Mai 2012)

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Gebrauchte IT – Fluch oder Segen?

Dr. Marcus Werner ist Diplom-Informatiker, promovierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Er ist seit über 15 Jahren spezialisiert auf alle Fragen des IT- und Internetrecht, ist ein sehr erfahrener Prozessanwalt und berät in allen aktuellen IT-Fragen. Dr. Werner ist Senior-Partner der Kölner Wirtschaftskanzlei AMELUNG BRÜNING WERNER.

Worauf muss man beim Kauf gebrauchter IT-Hardware besonders achten?

Dr. Marcus Werner Gebrauchte IT-Hardware kann defekt sein. Sie sollte nur dort gekauft werden, wo ein Test möglich oder eine Rückgabe ohne Aufwand oder Kosten möglich ist. Auch sollte man beim Kauf gebrauchter Hardware darauf achten, dass diese – wenn erforderlich – nur mit Software ausgestattet ist, für die nachweislich eine reguläre Lizenz besteht. Auf der Hardware sollten sich auch keine Daten des Vorbesitzers mehr befinden.

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„Quick-Freeze Plus ist eine Art Vorratsdatenspeicherung light“

Thomas Stadler, Fachanwalt für IT- Recht und für Gewerblichen Rechtsschutz

Ist Quick-Freeze Plus die Lösung im Bereich der Vorratsdatenspeicherung?

Thomas Stadler Was jetzt als Quick-Freeze Plus propagiert wird, ist im Grunde so eine Art Vorratsdatenspeicherung light. Nach der alten Regelung gab es bereits in § 100g StPO die Vorschrift, dass im Falle eines konkreten Tatverdachts Verkehrsdaten erhoben werden dürfen und insoweit auf die, auf Vorrat nach dem TKG gespeicherten Daten zurückgegriffen werden kann. Das Grundkonzept von Quick-Freeze Plus ist in diesem Punkt also dasselbe wie bei der Vorratsdatenspeicherung, nur mit dem Unterschied, dass die Daten nicht für sechs Monate sondern nur für zwei Wochen auf Vorrat gespeichert werden sollen.

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“Derzeit wäre Quick-Freeze Plus lediglich eine theoretische, aber keine praktische Lösung”

Michael Horak, LL.M., Rechtsanwalt, Dipl.-Ing., mit OLG-Zulassung auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ist Quick-Freeze Plus die Lösung im Bereich der Vorratsdatenspeicherung?

Michael Horak Die Vorrats-/Generalverdachtsdaten werden zumindest nur kurze Zeit, etwa 2 Wochen, statt 6 Monate gespeichert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nicht für generell unzulässig erachtet hat, stellt Quick-Freeze Plus sicherlich einen theoretischen Vorteil dar.

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“Der Kampf um den Datenschutz ist auch in 20 Jahren noch nicht ausgestanden”

Simon Möller hat Jura in Augsburg und Münster studiert, mittlerweile ist er Rechtsreferendar in Leipzig mit Stationen unter anderem bei der Pressekammer des LG Leipzig und beim MDR, und einer der Redakteure des Online-Magazins Telemedicus.info. Seine Schwerpunkte liegen vornehmlich im Äußerungs- und Medienrecht, aber auch im Urheberrecht, Rundfunkrecht und Internetrecht. Mit uns hat er über den Datenschutz im Internetzeitalter und den Entwurf zu Quick Freeze Plus im besonderen gesprochen.

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“Es gibt keine sichere oder unsichere Verkaufsplattform, es gibt nur seriöse und unseriöse Verkäufer”

Alexander Schupp, Rechtsanwalt, Küttner Rechtsanwälte

Worauf muss man beim Kauf gebrauchter it-Hardware besonders achten?

Alexander Schupp Aus rechtlicher Sicht ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Anbieter handelt. Dies erkennt man am sichersten daran, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht (oder Rückgaberecht) informiert, welches dem Kunden mindestens 14 Tage lang nach Erhalt der Ware zusteht. So kauft man nicht die “Katze im Sack” und kann das Produkt in Ruhe zuhause ausprobieren und es bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen zurückschicken, meist sogar auf Kosten des Verkäufers. Ein weiterer Vorteil ist, dass gewerbliche Verkäufer mindestens 1 Jahr Gewährleistung auf das Produkt geben müssen, so dass auch hier eine gewisse Sicherheit besteht, dass man keine Fehlinvestition getätigt hat.

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Abmahnrisiko Facebook-Avatar

Aleksandar Silic, LL.M. Rechtsanwalt, MS Concept Rechtsanwälte GbR

Viele Facebook-Nutzer ihr Profilbild gegen das Konterfei einer Comicfigur ein. Ruft die Aktion die Rechteinhaber auf den Plan?

Aleksandar Silic Bislang liegen uns keine konkreten Fälle vor, in denen seitens eines Comicverlages eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Gleichwohl ist uns bekannt, dass in Facebook das Gerücht diverser Abmahnungen gestreut wird. Dies kann wie gesagt bislang jedoch nicht bestätigt werden. Dennoch ist ein zukünftiges Tätigwerden der Rechteinhaber nicht auszuschließen.

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Rolf Albrecht zu E-Commerce-Trends 2011

Rolf Albrecht, Rechtsanwalt Kanzlei volke2.0, ist auf den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) im Internet und das IT-Recht spezialisiert.

Wo sehen Sie die Trends im eCommerce für 2011 in Ihrem Bereich? Warum gerade hier?

Rolf Albrecht Trends im rechtlichen Bereich des eCommerce sehe ich in der spannenden Frage, wie sich die rechtliche Beurteilung geschützter Marken als KeyWords im Suchmaschinenmarketing entwickeln wird. Nach der der Europäische Gerichtshof gewisse Kriterien der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit entwickelt hat, werden nunmehr die deutschen Gerichte abschließende Kriterien festlegen. Diese Rechtsfrage hat angesichts der immer größer werdenden Wichtigkeit des Suchmaschinenmarketing zur Kundengewinnung für jeden eCommerce-Anbieter Auswirkungen und steckt den Rahmen der rechtlich zulässigen Werbung ab.

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Urheberrecht und Webdesign

carsten-ulbricht Für Webdesigner und Webentwickler bestehen beim Bau von Internet-Seiten viele rechtliche Fallen, die böse Folgen haben können. Vor allem das Urheberrecht ist ein heikler Punkt. Die Frage, ob ein Foto, ein Text oder eine Idee verwendet werden darf, sollte genau geklärt werden, denn ansonsten wird es teuer. Wir haben einen Spezialisten befragt, auf was Sie achten sollten und wie Sie sich im Falle einer Abmahnung richtig verhalten. Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner und Betreiber des rechtzweinull-Blogs. Er berät ständig Unternehmen zu Themen des Internets, Intranets und e-Commerce und hat innovative Web 2.0 Startups nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch im Rahmen der Verhandlungen und dem Abschluss mit bedeutenden Kapitalgebern juristisch begleitet. Wir sprachen mit dem Experten über Rechtsfallen, in die Webdesigner und Webentwickler tappen können.

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Online-Abzocke: 10 Fragen und Antworten

volker-herrmann-medienrechtWer Online-Abzockern in die Fänge geraten ist, reagiert häufig verunsichert. Übereiltes Handeln kann die Situation verschlimmern, nichts tun aber auch. Rechtsanwalt Dr. Volker Hermann von der Kanzlei Terhaag & Partner, www.aufrecht.de, beantwortet für Sie die wichtigsten Fragen zu den gängigen Betrugsmaschen:

Ich habe eine Rechnung für ein Internet-Abonnement bekommen, kann mich aber nicht erinnern, ein solches abgeschlossen zu haben. Kann ich die Rechnung einfach wegwerfen?

Dr. Herrmann Wer sich sicher ist, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, muss auf die Rechnung nicht reagieren. In dem Mülleimer sollte man die Rechnung dennoch nicht werfen. Wer beispielsweise eine Strafanzeige stellen will, sollte der Polizei die unberechtigte Rechnung mit vorlegen. Den ganzen Beitrag lesen

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